Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag (§ 45 SGB XI)
Seit dem 01.01.2017 gibt es für alle Pflegebedürftigen einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich als zweckgebundene Sachleistung.
Mit der Inanspruchnahme der Entlastungsleistungen sollen der Pflegebedürftige und seine pflegenden Angehörigen im Alltag unterstützt werden.
Entlastungsleistungen können beispielsweise sein: Hauswirtschaftliche Versorgung, Botengänge, Begleitung von MD Begutachtungen, Arztfahrten, Besorgung von Pflegehilfsmitteln sowie Einkäufe, jedoch dürfen hierüber in den Pflegegraden 2-5 keine Leistungen aus dem Bereich Selbstversorgung (früher: Grundpflege) erbracht werden.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung, es erfolgt keine Verrechnung mit anderen Leistungsansprüchen.
Nicht ausgeschöpfte Beträge können in die Folgemonate und / oder in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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