Ab dem 01.01.2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Damit wird die Selbständigkeit in wichtigen Lebensbereichen bezogen auf körperliche und geistige Fähigkeiten erhoben. Es erfolgt eine Einschätzung, welche Unterstützung benötigt wird – der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs spielt keine Rolle mehr.
Statt den bislang bekannten drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nach vorheriger Antragstellung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, ob eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen kann.
Wir sind mit dem neuen Begutachtungsverfahren vertraut.
Hierzu beraten wir Sie gern!
Im weiteren Verlauf helfen wir Ihnen bei der Auswahl Ihrer individuellen Versorgung und stellen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten als Angebot gegenüber.
Ab dem 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen die Möglichkeit, Betreuungs- und Entlastungsleistungen als Sachleistung in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich in Anspruch zu nehmen. Hier wählen Sie aus verschiedenen Formen der allgemeinen Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung, Maßnahmen zur Entlastungen der pflegenden Angehörigen oder der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad
Pflegestufe bis 31.12.2016 |
Pflegegrad ab 01.07.2017 |
I |
2 |
II |
3 |
III |
4 |
Härtefall |
5 |
Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad
Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe bis 31.12.2016 |
Pflegegrad ab 01.07.2017 |
O und eingschr. Alltagskompetenz |
2 |
I und eingschr. Alltagskompetenz |
3 |
II und eingschr. Alltagskompetenz |
4 |
III und eingschr. Alltagskompetenz |
5 |
Härtefall und eingschr. Alltagskompetenz |
5 |
Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI
Die Leistungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017 haben wir für Sie kurz zusammengefasst:
Pflegegrad 1 (noch keine erheblichen Beeinträchtigungen, aber Einschränkungen in ewissem Maß) *
Pflegegrad 1 |
Pflegegeld |
Pflegesachleistungen |
Verhinderungspflege |
|
/ |
/ |
/ |
Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 |
Pflegegeld |
Pflegesachleistungen |
Verhinderungspflege |
|
316 Euro monatlich |
bis 689 Euro monatlich |
1612 Euro jährlich |
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 |
Pflegegeld |
Pflegesachleistungen |
Verhinderungspflege |
|
545 Euro monatlich |
bis 1298 Euro monatlich |
1612 Euro jährlich |
Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 |
Pflegegeld |
Pflegesachleistungen |
Verhinderungspflege |
|
728 Euro monatlich |
bis 1612 Euro monatlich |
1612 Euro jährlich |
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 |
Pflegegeld |
Pflegesachleistungen |
Verhinderungspflege |
|
901 Euro monatlich |
bis 1995 Euro monatlich |
1612 Euro jährlich |
*Beim Pflegegrad 1 besteht nur der Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser kann hier auch für körperbezogene Leistungen verwendet werden.
Sollte keine Einstufung erfolgen, oder wählen Sie die Leistung über den Maximalbetrag hinaus, so müssen Sie die Kosten privat tragen. Bitte beachten Sie: die Pflegeversicherung versteht sich nicht als Vollkasko-Versicherung!
Bei Inanspruchnahme der Geldleistung sind Sie verpflichtet, bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen Pflegedienst zur Beratung hinzuzuziehen. Beim Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit, die Beratung zweimal im Jahr anzufordern.
Auch haben ab 2017 alle Sachleistungsempfänger die Möglichkeit, einen Beratungsbesuch pro Halbjahr in Anspruch zu nehmen. Die damit verbunden Kosten übernimmt die Pflegekasse.